Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.1.3. RS 1991/01
Ziff. B.IV.1.3. RS 1991/01, Behinderte [Menschen] in geschützten Einrichtungen
(1) Bei den nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten [behinderten Menschen] haben die Träger der Einrichtung nach § 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI die Beiträge zur Rentenversicherung allein zu tragen, wenn Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. . .
(2) Wird die Geringverdienergrenze nur durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten, haben . . der [Versicherte] und der Träger der Einrichtung die Beiträge nach § 168 Absatz 2 SGB VI lediglich von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts je zur Hälfte aufzubringen; die auf das Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze entfallende Beitragslast trägt der Träger der Einrichtung allein. . .
(3) . . .
(4) Das Rentenversicherungsrecht enthält darüber hinaus — wie schon bisher in § 9 SVBG — in § 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI eine Sonderregelung für den Fall, dass der Berechnung der Rentenversicherungsbeitrage nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern die in § 162 Nummer 2 SGB VI vorgeschriebene Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 80 v. H. der Bezugsgröße zugrunde gelegt wird. In diesen Fällen hat der Träger der Einrichtung die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entfallenden Rentenversicherungsbeiträge allein zu tragen.
Beispiel (nicht abgebildet)
(5) Für die nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB VI versicherten [behinderten Menschen] erstattet der Bund nach § 179 Absatz 1 SGB VI den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge für [behinderte Menschen].
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