Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.IV.1.5. RS 1991/01
Ziff. B.IV.1.5. RS 1991/01, Mitglieder geistlicher Genossenschaften
(1) Für die nach § 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI versicherten Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften wird — anders als nach dem im bisherigen Bundesgebiet geltenden Recht (vgl. § 1385 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe c RVO, § 112 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe c AVG) — durch § 168 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI eine besondere Geringverdienergrenze eingeführt. Danach werden die Beiträge zur Rentenversicherung bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften allein getragen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. . .
(2) Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße, dann sind die Beiträge von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder den Gemeinschaften je zur Hälfte aufzubringen.
(3) Die Vorschrift des § 168 Absatz 2 SGB VI, wonach bei einem Überschreiten der Geringverdienergrenze lediglich durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Beiträge vom Arbeitgeber von einem Betrag bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen sind, gilt für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften nicht. Wird daher die Geringverdienergrenze von 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße allein durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten, sind die Beiträge gleichwohl aus dem Gesamtbetrag von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte zu tragen.
(4) Für den Bereich der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht eine dem § 168 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI entsprechende Regelung nicht; hier gilt die . . . maßgebende Geringverdienergrenze, wobei allerdings bei einem Überschreiten dieser Geringverdienergrenze durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung von einem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze von den Genossenschaften oder Gemeinschaften allein aufzubringen sind.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637