Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. B.IV.4.1.4. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.1.4. RS 1991/01, Personen nach [Erreichen der Regelaltersgrenze]
Von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 SGB VI werden die Personen erfasst, die
- - bis [zum Erreichen der Regelaltersgrenze] nicht versichert waren oder
- - nach [Erreichen der Regelaltersgrenze] aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.