Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.V.2. RS 1991/01
Ziff. B.V.2. RS 1991/01, Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
(1) Nach § 174 Absatz 1 SGB VI gelten für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus dem Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d ff. SGB IV). Diese Regelungen finden nach § 174 Absatz 2 SGB VI auch Anwendung für arbeitnehmerähnliche Personen wie Seelotsen, Bezieher von Vorruhestandsgeld sowie für die nach § 4 Absatz 1 SGB VI antragspflichtversicherten Entwicklungshelfer und im Ausland beschäftigten Deutschen.
(2) Im Übrigen wird auf Abschnitt D.IV und D.V des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21. 11. 1988 verwiesen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637