Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.VI.1.2. RS 1991/01
Ziff. B.VI.1.2. RS 1991/01, [Beitragszahlung an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung]
Rentenversicherungsbeiträge, die [an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung] gezahlt worden sind, werden nach § 201 Absatz 1 Satz 2 SGB VI nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung überwiesen. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger.
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