Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.V.3. RS 1991/01
Ziff. D.V.3. RS 1991/01, Nicht anzurechnende Einkommen
Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind Zusatzleistungen und Einkommensarten mit Zusatzfunktion, fürsorglichem Charakter oder als Ausgleich von Vermögens- und Gesundheitsschäden. Das sind z. B. [Arbeitslosengeld II], Ausbildungsförderung, Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner, . . . Grund- und Ausgleichsrenten der Kriegsopferversorgung, Hinterbliebenenrenten, Leistungen der Hinterbliebenenversorgung, Höherversicherungsanteile bei Renten, Kindererziehungsleistung, Kinderzuschuss, Kinderzulagen und vergleichbare kindbezogene Leistungen, Kriegsopferfürsorge, Landabgaberente, Leibrenten, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich VBL, Leistungen der berufsständischen Zusatzversorgung, Leistungen aus privater Unfall- oder Lebensversicherung, Sozialhilfe, Unterhaltsleistungen, Wohngeld.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637