Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.1.4. RS 1997/01
Ziff. A.I.1.1.4. RS 1997/01, Bezieher von Vorruhestandsgeld
Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen . . . nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für sie besteht aber weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Absatz 3 und 4 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 2 SGB XI und in der Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI.
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