Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.1.2.1. RS 1997/01
Ziff. A.I.1.2.1. RS 1997/01, Jugendliche [in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation]
(1) Nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III unterliegen [Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten], die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, der Arbeitslosenversicherungspflicht. . . Des Weiteren werden nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III Personen der [Versicherungspflicht] unterstellt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
(2) . . . Dem § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III in etwa vergleichbare Vorschriften bestehen für die Kranken- und Pflegeversicherung in § 5 Absatz 1 Nummern 5 und 6 SGB V bzw. in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummern 5 und 6 SGB XI sowie in § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI für die Rentenversicherung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637