Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.12. RS 1997/01
Ziff. A.I.2.12. RS 1997/01, Schüler
Nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB III sind Personen arbeitslosenversicherungsfrei, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung ausüben . . . Praktische Bedeutung dürfte diese Regelung allerdings kaum haben, denn die Beschäftigungen der in Betracht kommenden Personen werden in der Regel das Merkmal der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV erfüllen, sodass Versicherungsfreiheit nach § 27 Absatz 2 SGB III bestehen wird. Im Übrigen gilt die Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach ausdrücklicher Bestimmung in § 27 Absatz 4 Satz 2 SGB III nicht für Arbeitnehmer,die außerhalb der üblichen Arbeitszeit schulische Einrichtungen, die der Fortbildung dienen (Abendschulen), besuchen.
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