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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.4.2.4. RS 1997/01
Ziff. A.II.4.2.4. RS 1997/01, Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Vorschriften über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme bei Beziehern von Entgeltersatzleistungen enthalten die Nummern 4 [bis 8] des § 345 SGB III.
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