Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
1Das fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von 80 v. H. des Unterschiedsbetrags ([864 EUR]) kann in der Kranken- und Pflegeversicherung für die Ermittlung des SV-Entgelts nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, weil die Differenz zwischen Istentgelt und Beitragsbemessungsgrenze nur [585 EUR] beträgt.
Beispiel 2 (West-Recht)
Abrechnungsmonat
März [2018]
Soll-Stunden (die ohne den Arbeitsausfall zu leisten wären)
164 Stunden
Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit)
128 Stunden
Stundenlohn
[38 EUR]
(Krankenversicherungspflicht liegt nicht vor)
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
Sollentgelt
= [6 232 EUR (38 EUR] x 164 Std.)
Istentgelt
= [4 864 EUR (38 EUR] x 128 Std.)
Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt
= [1 368 EUR]
80 v. H. des Unterschiedsbetrags
= [1 094,40 EUR]
BBG RV/ArblV [2018]
[6 500 EUR]
Einkommensart
KV/PV
RV
ArblV
Meldungen
Istentgelt
keine KV-Pflicht
[4 864 EUR]
[4 864 EUR]
[4 864 EUR]
80 v. H. des Unterschiedsbetrags
[1 094,40 EUR]
—
[1 094,40 EUR]
Gesamt
[5 958,40 EUR] (SV-Entgelt)
[4 864 EUR]
[5 958,40 EUR] (SV-Entgelt)
Beispiel 3 (West-Recht)
Abrechnungsmonat
März [2018]
Bruttoarbeitsentgelt monatlich (einschließlich Entgelt für Mehrarbeit)
[6 622 EUR]
Entgelt für Mehrarbeit
[390 EUR]
Istentgelt (tatsächlich erzielt)
[4 864 EUR]
(Krankenversicherungspflicht liegt nicht vor)
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt vermindert um Entgelt für Mehrarbeit)
= [6 232 EUR (6 622 EUR - 390 EUR])
Istentgelt
= [4 864 EUR]
Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt
= [1 368 EUR]
80 v. H. des Unterschiedsbetrags
= [1 094,40 EUR]
Weitere Berechnung wie Beispiel 2
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