Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.2. RS 1997/01
Ziff. B.IV.4.2. RS 1997/01, Rentenversicherung
Der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, der auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfällt, ist nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt die besondere Beitragslastverteilung gemäß § 168 Absatz 3 SGB VI. Den Teil des Beitrags, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, trägt der Arbeitgeber nach § 168 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI allein. . .
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