Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.6.2. RS 1999/01
Ziff. 6.6.2. RS 1999/01, Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer
(1) Anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Regeldauer von 3 Wochen [kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen] in Leitlinien indikationsspezifische Regeldauern festlegen. Von dieser Regeldauer kann die Krankenkasse bei der Bewilligung von Vorsorgeleistungen nur abweichen, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall dringend erforderlich ist.
(2) Vor Verabschiedung der Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer [hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen] die auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, die die Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen wahrnehmen, anzuhören.
(3) . . .
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