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Rundschreiben

1999 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Sozialversicherungsrecht
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1999 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 17.2.3.1. RS 1999/01, Regeldauer

(1) Die Dauer richtet sich grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit.

(2) Als Regeldauer ambulanter Rehabilitation (§ 40 Absatz 1 SGB V) gilt die Dauer von längstens 20 Behandlungstagen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.


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