Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 17.2.5. RS 1999/01
Ziff. 17.2.5. RS 1999/01, Subsidiäre Leistungszuständigkeit bei ambulanter Rehabilitation
(1) Auch bei ambulanter Rehabilitation ist die Krankenkasse nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherungsträger, leistungszuständig.
(2) Die Abgrenzung der Leistungszuständigkeit zwischen Kranken- und Unfallversicherung ist in § 11 Absatz [5] SGB V geregelt.
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