Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 22.3. RS 1999/01
Ziff. 22.3. RS 1999/01, Vergabe der Fördermlttel, Verlauf der Modellvorhaben
. . . Die Einrichtung muss . . . den Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit erbringen. [Die Vorbereitung der Vergabe der Fördermittel und die Entscheidung darüber erfolgt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten. Die Fördermittel werden jeweils für eine Laufzeit von 7 Jahren vergeben. Die Fördersumme beträgt im Jahr 2016 insgesamt 9 Mio. EUR und wird in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV angepasst. Sie umfasst auch die für die Qualitätssicherung und die Berichterstattung notwendigen Aufwendungen.]
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