Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.1.1.3.5. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.1.3.5. RS 2002/02, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 SGB V
(1) Nehmen versicherungspflichtige Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 SGB V) an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teil, so wird dadurch nach § 5 Absatz 7 SGB V die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verdrängt.
(2) Personen, die während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, bleiben versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V. Die KVdR kann damit erst nach Beendigung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung eintreten.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637