Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.III.1.1.3. RS 2002/02
Ziff. A.III.1.1.3. RS 2002/02, Bezug von Verletztengeld
Der Bezug von Verletztengeld nach den §§ 45 ff. SGB VII löst Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI aus. Dies gilt nicht für das pauschalierte Verletztengeld, das nach § 55 Absatz 2 SGB VII in Verb. mit § 13 Absatz 1 KVLG 1989 bemessen ist.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637