Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.3. RS 2002/02
Ziff. A.III.2.3. RS 2002/02, Beginn der Antragspflichtversicherung
(1) Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VI beginnt die Antragspflichtversicherung bei Beziehern von Entgeltersatzleistungen mit dem Beginn der Leistung und bei den nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versicherten Personen mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Antragspflichtversicherung mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung (also nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) oder Tätigkeit. Über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet grundsätzlich der zuständige Rentenversicherungsträger.
(2) Der Eingang des Antrags beim Leistungsträger steht dem Eingang beim Rentenversicherungsträger gleich.
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