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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.IV.1.3.1. RS 2002/02, Allgemeines

Die Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III ist vorrangig gegenüber der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III aufgrund des Bezugs von Krankentagegeld sowie der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III als Gefangener (§ 26 Absatz 3 SGB III). Im Übrigen besteht Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III neben der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften. Eine Mehrfachversicherung ist somit möglich.


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