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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2.2. RS 2002/02
Ziff. B.I.2.2. RS 2002/02, Arbeitsentgelt
(1) Für die Ermittlung des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ist vom Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV auszugehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dabei ist — analog der Verfahrensweise im Leistungsrecht der einzelnen Versicherungszweige — dem aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten Betrag, der der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt (Regelentgelt), ein Betrag in Höhe von 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, hinzuzurechnen. Für die Beitragsberechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist ein besonderer Hinzurechnungsbetrag zu bilden, wenn der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen in diesen Versicherungszweigen höher war als der in der Krankenversicherung. Der besondere Hinzurechnungsbetrag beträgt 1/360 der beitragspflichtigen Einmalzahlungen in der Rentenversicherung. Beim Versorgungskrankengeld handelt es sich nicht um eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung. Einmalzahlungen bleiben deshalb bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes für Arbeitnehmer unberücksichtigt (§ 16 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 BVG).
(2) Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, deren laufendes monatliches Arbeitsentgelt unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt, die aber wegen der zu berücksichtigenden Einmalzahlungen nach einer vereinfachenden Verfahrensregelung im Leistungsrecht regelmäßig Höchstkrankengeld bzw. das letzte Nettoarbeitsentgelt als Krankengeld erhalten, ist als Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Krankengeld das tatsächliche Regelentgelt einschließlich des aus der Einmalzahlung ermittelten Hinzurechnungsbetrags heranzuziehen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ist außer Acht zu lassen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind grundsätzlich ausgehend von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung zu ermitteln. Sofern der Arbeitgeber jedoch die Höhe des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung bescheinigt, sind die Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt — einschließlich des aus der Einmalzahlung ermittelten Hinzurechnungsbetrags —, zu berechnen.
Beispiel
Monatliches Arbeitsentgelt (brutto) | 3 300 EUR |
Monatliches Arbeitsentgelt (netto) | 2 190 EUR |
Einmalzahlung | 3 300 EUR |
Krankengeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts von 73 EUR (ktgl.) gezahlt.
Beiträge zur Pflegeversicherung: | |
"fiktives" Bruttoarbeitsentgelt (3 450 EUR : 30) | = 115 EUR |
+ 1/360 der Einmalzahlung (3 300 EUR : 360) | = 9,17 EUR |
= 124,17 EUR | |
Beitragsbemessungsgrundlage (115 x 80 %) | = 92 EUR |
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: | |
"tatsächliches" Bruttoarbeitsentgelt (3 300 EUR : 30) | = 110 EUR |
+ 1/360 der Einmalzahlung (3 300 EUR : 360) | = 9,17 EUR |
= 119,17 EUR | |
Beitragsbemessungsgrundlage (119,17 x 80 %) | = 95,34 EUR |
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