Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.5. RS 2002/02
Ziff. B.I.5. RS 2002/02, Zahlung der Beiträge
Die Beiträge sind von den Leistungsträgern zu zahlen. Der Leistungsträger hat bei Auszahlung der Entgeltersatzleistung den Beitragsanteil des Leistungsbeziehers — soweit er an der Beitragsaufbringung beteiligt ist — einzubehalten. Das gilt auch, wenn Leistungen auftragsweise (z. B. für den Unfallversicherungsträger) erbracht werden. Ein unterbliebener Einbehalt kann auch noch bei späteren Zahlungen nachgeholt werden.
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0800 0265637