Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.1. RS 2002/02
Ziff. B.II.2.1. RS 2002/02, Allgemeiner Beitragssatz
Die vom Rehabilitationsträger für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge werden nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse (§ 241 SGB V) bemessen, wenn die Teilnehmer bei Arbeitsunfähigkeit mindestens für 6 Wochen Anspruch auf (Weiter-)Zahlung des Übergangsgeldes haben. Der allgemeine Beitragssatz gilt darüber hinaus in den Fällen des § 192 Absatz 1 Nummer 3 in Verb. mit § 251 Absatz 1 SGB V, d. h. für die Bemessung der Beiträge für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld während einer Leistung der medizinischen Rehabilitation.
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