Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.3.2. RS 2002/02
Ziff. B.III.3.2. RS 2002/02, Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Die für die Dauer des Bezugs von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach § 57 Absatz 1 und § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 2 SGB V bemessenen Beiträge trägt der Rehabilitationsträger allein. Dies gilt sowohl für versicherungspflichtige Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 SGB XI in Verb. mit § 192 Absatz 1 Nummer 3 SGB V erhalten bleibt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 251 Absatz 1 SGB V), als auch für nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherte Personen (§ 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 SGB XI).
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