Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.1.3. RS 2002/02
Ziff. B.IV.1.3. RS 2002/02, Krankengeld neben einer anderen Entgeltersatzleistung
Bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Entgeltersatzleistung wird nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 letzter Satzteil SGB VI das dem Krankengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass in solchen Fällen lediglich das der anderen Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage dient. Im Ergebnis wird dadurch eine doppelte Beitragszahlung vermieden, indem für einen Krankengeld-Spitzbetrag keine Bemessungsgrundlage angesetzt wird. In der Regel gibt es für diese Fallgestaltungen seit dem 1. 1. 1997 grundsätzlich keinen Anwendungsbereich mehr, da § 49 Absatz 3 SGB V eine entsprechende leistungsrechtliche Aufstockung (Krankengeld-Spitzbetrag) verbietet. Hier sind allenfalls Fälle denkbar, in denen bei freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen das auf der Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167 SGB VI) errechnete Übergangsgeld nach § 21 Absatz 2 SGB VI bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufgestockt wird.
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