Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.IV.3.2. RS 2002/02
Ziff. B.IV.3.2. RS 2002/02, Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind
Die Vorschrift des § 170 Absatz 2 SGB VI trägt der abweichenden Beitragslastverteilung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Rechnung und schreibt vor, dass, soweit die Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.III.4), Rentenversicherungsbeiträge zu tragen haben, hierbei von dem Beitragssatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten auszugehen ist. Ansonsten sind die Beiträge von den Leistungsträgern aufzubringen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637