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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.3.3. RS 2002/02
Ziff. B.IV.3.3. RS 2002/02, Bezieher von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
Bei Beziehern von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung tragen die Leistungsträger nach § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI die Beiträge allein.
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