Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.V.4. RS 2002/02
Ziff. B.V.4. RS 2002/02, Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Die Beiträge für Bezieher von Entgeltersatzleistungen sind nach § 349 Absatz 3 Satz 1 SGB III von den Leistungsträgern an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Das gilt auch insoweit, als die Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt sind. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge können die Bundesanstalt für Arbeit und die Leistungsträger durch Vereinbarung regeln (§ 349 Absatz 3 Satz 2 SGB III).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637