Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.V.4.1. RS 2002/02
Ziff. B.V.4.1. RS 2002/02, Krankenkasse als Beitragszahler
Die von der Krankenkasse bei Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld berechneten Beiträge sind an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Die Zahlung ist in der Monatsabrechnung (§ 6 BeitrZV) im Teil B unter Position 6.1 (Beiträge aus Krankengeld) oder Position 6.7 (Beiträge aus Mutterschaftsgeld) zu dokumentieren.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637