Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.1.4. RS 2002/02
Ziff. C.I.1.4. RS 2002/02, Betriebsnummerverwendung und -vergabe
(1) Jeder Rehabilitationsträger verwendet für Meldungen, die er in dieser Eigenschaft zu erstatten hat, eine besondere Betriebsnummer. Diese besondere Betriebsnummer beginnt in den ersten 3 Stellen mit 985 (= alte Bundesländer) bzw. 987 (= neue Bundesländer). Bei Rehabilitationsträgern, die rechtskreisübergreifend tätig sind, ist stets die Betriebsnummer des Rechtskreises zu verwenden, nach dessen Faktoren die Beiträge berechnet werden.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer für Rehabilitationsträger ist bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk der Rehabilitationsträger seinen Sitz hat.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637