Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.II.3. RS 2002/02
Ziff. C.II.3. RS 2002/02, Form der Meldungen
Die Meldungen der Leistungsträger für Personen, die aufgrund des Entgeltersatzleistungsbezugs der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind im Wege der Datenübertragung zu erstatten (§ 38 Absatz 2 Satz 1 DEÜV). Für die Übermittlung der Daten ist der hierzu abgestimmte Datensatz mit den dazugehörigen Datenbausteinen zu verwenden.
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