Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. E.II.2. RS 2003/01
Ziff. E.II.2. RS 2003/01, Beitragsrecht
(1) Die Beiträge sind aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, ggf. sind die Regelungen über die Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV) anzuwenden.
(2) Nimmt ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, eine Beschäftigung auf, für die Leistungen der Entgeltsicherung nach [aktuell] § 417 SGB III erbracht werden, so ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des [aktuell] § 418 SGB III von der Tragung des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit (vgl. Abschnitt A). Die Förderung des Arbeitnehmers durch Leistungen der Entgeltsicherung einerseits schließt die Anwendung des [aktuell] § 418 SGB III zugunsten des Arbeitgebers andererseits nicht aus.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637