Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.3. RS 2004/04
Ziff. 4.3.3. RS 2004/04, Andersartige Versorgung nach § 55 Absatz 5 SGB V
(1) Bei einer von der Regelversorgung nach § 56 Absatz 2 SGB V abweichenden, andersartigen Versorgung erfolgt eine Erstattung der bewilligten Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 bis 7, Absatz 2 und 3 SGB V.
(2) Entscheidet sich der Versicherte für eine andersartige Versorgung, so werden keine Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung erhoben, da § 55 Absatz 5 SGB V a priori eine Kostenerstattung ohne Abschläge an den Versicherten vorsieht. (Ausnahme: Versicherte, die von der Kostenerstattungsoption nach § 13 Absatz 2 SGB V Gebrauch gemacht haben oder bei Leistungserbringung im EWR-Wirtschaftsraum nach § 13 Absatz 4 SGB V).
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