Ziff. V.4.3.4. RS 2007/06, Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld
(1) Die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung andererseits bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld erfordern im Zusammenhang mit der Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine getrennte Beitragsberechnung. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in allen 4 Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen heranzuziehen.
(2) Für die Berechnung der Beiträge wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur Beitragspflicht herangezogenes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben dem laufenden Arbeitsentgelt vorrangig ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist, und zwar auch in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung.
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