Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37b SGB V Ziff. 1. RS 2009/02
§ 37b SGB V Ziff. 1. RS 2009/02, Allgemeines
Mit der Neuregelung wird den Versicherten in stationären Hospizen ein Anspruch auf Teilleistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in Form der spezialisierten palliativärztlichen Leistungen eingeräumt. Damit wird der Anspruch auf SAPV nach der bereits erfolgten Ergänzung durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG), wonach seit dem 25. 3. 2009 Versicherte auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben, um einen weiteren Anwendungsbereich erweitert.
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