Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37b SGB V Ziff. 3. RS 2009/02
§ 37b SGB V Ziff. 3. RS 2009/02, Abgrenzung zu Leistungen anderer Leistungsträger
Die Leistungen der SAPV sind nach § 37b Absatz 1 Satz 5 SGB V nicht zu erbringen, wenn und soweit andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem KHRG und der Erweiterung des Anspruchs auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt worden und sollte insoweit nicht zu einer Kostenverlagerung von anderen Sozialleistungsträgern auf die gesetzliche Krankenversicherung führen. Sie hat für die palliativärztliche Versorgung in stationären Hospizen keine Bedeutung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637