Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB V Ziff. 1. RS 2009/02
§ 39a SGB V Ziff. 1. RS 2009/02, Allgemeines
(1) Mit der Änderung des § 39a SGB V wird die Finanzierung der ambulanten und stationären Hospizleistungen neu geregelt. Die Änderungen treten am 23. 7. 2009 in Kraft.
(2) Die Versicherten sollen für stationäre Hospizleistungen über die in der GKV vorgesehenen Zuzahlungen für z. B. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel hinaus nicht mehr zu Eigenbeteiligungen herangezogen werden. Stattdessen werden die Krankenkassen verpflichtet, die zuschussfähigen und nicht durch den Leistungsanteil insbesondere der Pflegeversicherung gedeckten Kosten zu 90 v. H. bzw. bei Kinderhospizen zu 95 v. H. zu tragen. Die satzungsgemäße Festlegung des Zuschusses entfällt.
(3) Ambulante Hospizdienste erhalten von den Krankenkassen nunmehr gesetzlich festgelegte Zuschüsse zu den zuschussfähigen Aufwendungen. Die Zuschüsse beziehen sich weiterhin auf Leistungseinheiten, die aus der Zahl der ehrenamtlich Tätigen und den geleisteten Sterbebegleitungen ermittelt werden. Das Nähere zu den Voraussetzungen hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen in der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 7 SGB V zu vereinbaren.
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