Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.7.1. RS 2010/05
Ziff. 1.7.1. RS 2010/05, Allgemeines
(1) Die Träger der Rentenversicherung teilen den zuständigen Trägern der Unfallversicherung über die DGUV per festgelegtem Datensatz die Feststellungen aus den Arbeitgeberprüfungen nach § 166 Absatz 2 SGB VII mit (§ 28p Absatz 1b SGB IV, § 7 Absatz 4 BVV).
(2) Die Mitteilung enthält alle Umstände, die für die Aufhebung und den Erlass eines neuen Beitragsbescheides erforderlich sind. Soweit erforderlich, sind notwendige Beweisunterlagen zu sichern und dem UV-Träger auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Wurden Feststellungen für fusionierte Unfallversicherungsträger getroffen, erhält der aktuelle Träger (Rechtsnachfolger) die Mitteilung mit allen Feststellungen zu den Vorgänger-Trägern. Hat während des Prüfzeitraumes ein — ggf. auch unterjähriger — Wechsel des zuständigen UV-Trägers stattgefunden, erhält jeder Träger entsprechend für den Prüfzeitraum das Prüfergebnis.
(4) Im Fall des Erlasses eines Summenbeitragsbescheides (§ 28f SGB IV) und bei Veranlagung eines Arbeitgebers zu nur einer Gefahrtarifstelle ist eine festgestellte Entgeltdifferenz personenunabhängig dieser veranlagten Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Eine Zuordnung zu einer veranlagten Gefahrtarifstelle erfolgt im Fall der Summenbeitragsbescheides auch dann, wenn der Arbeitgeber zu mehreren Gefahrtarifstellen veranlagt wurde, sich jedoch die festgestellten Entgeltdifferenzen — beispielsweise aufgrund der Art der Zuwendung — einer der veranlagten Gefahrtarifstellen zuordnen lassen. Wenn das Arbeitsentgelt keiner Gefahrtarifstelle eindeutig zuzuordnen ist, ist für die Zuordnung der Entgeltdifferenz die fiktive Gefahrtarifstelle 00000000 zu verwenden. Die Mitteilungen an die Träger der Unfallversicherung sollen die Gründe der Verfahrensweise aufzeigen. Eine Begrenzung auf den jeweiligen Höchst-/Mindest-JAV erfolgt im Fall von Summenbeitragsbescheiden nicht.
(5) In den Fällen, in denen die Betriebsprüfung auch Nachforderungen hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ergeben haben und gleichzeitig Säumniszuschläge erhoben wurden, weil der Arbeitgeber keine unverschuldete Unkenntnis der Beitragspflicht nach § 24 Absatz 2 SGB IV geltend machen konnte, ist dies der Unfallversicherung ebenfalls mitzuteilen.
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