Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.7.5. RS 2016/09
Ziff. II.1.7.5. RS 2016/09, Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nicht entgegen. In der Arbeitslosenversicherung besteht hingegen keine Versicherungspflicht, wenn die Pflegeperson aufgrund der Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar ist (§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III). Eine dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit liegt erst ab Beginn einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung vor.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637