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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2016/09]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. II.1.7.7. RS 2016/09, Jugend- und Bundesfreiwilligendienst sowie freiwilliger Wehrdienst

(1) In der Rentenversicherung steht die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes sowie des freiwilligen Wehrdienstes der Versicherungspflicht als Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege nur entgegen, wenn sie im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich geleistet werden.

(2) Die arbeitslosenversicherungspflichtige Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes sowie des freiwilligen Wehrdienstes steht der Arbeitslosenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege entgegen (§ 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III).


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