Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.7.8. RS 2016/09
Ziff. II.1.7.8. RS 2016/09, Unbezahlte Beurlaubung
(1) Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht für Pflegepersonen, die für die Pflegetätigkeit ihre Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich durch Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs unterbrechen; hierbei ist die Fiktion des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV über das längstens einen Monat fortbestehende Beschäftigungsverhältnis unbeachtlich. Allerdings führt nicht jede Unterbrechung der Beschäftigung durch unbezahlten Urlaub zum Wegfall des Ausschlusstatbestandes und damit zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI. Nur dann, wenn für die Übernahme der Pflegetätigkeit ein unbezahlter Urlaub von mehr als 2 Monaten in Anspruch genommen wird, kann unterstellt werden, dass die Pflegetätigkeit nicht nur vorübergehend durchgeführt wird. Die Versicherungspflicht tritt dann von dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs an ein. Dies gilt ebenso für die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG.
(2) Dies gilt in der Arbeitslosenversicherung analog.
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