Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. III.1.6. RS 2016/09
Ziff. III.1.6. RS 2016/09, Bemessungsgrundlage bei Änderung des Pflegegrades oder der Art des Leistungsbezugs aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung
Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung (z. B. bei einer Wiederholungsbegutachtung oder einem Höherstufungsantrag) festgestellt, dass sich der Pflegegrad verändert hat, ist die Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach § 166 Absatz 2 SGB VI von dem Zeitpunkt an anzupassen, von dem an die neue Pflegegradzuordnung leistungsrechtlich wirksam wird. Dies gilt auch, wenn sich die Art der aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung bezogenen Leistung des Pflegebedürftigen ändert (ausschließlich Pflegegeld, Kombinationsleistung oder ausschließlich Sachleistung). Maßgeblich ist der tatsächliche Leistungsbezug, unabhängig davon, welche Leistung zunächst bewilligt wurde.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637