Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. III.4.3. RS 2016/09
Ziff. III.4.3. RS 2016/09, Festsetzungsstellen für die Beihilfe als Beitragszahler
(1) Zahlende Stellen für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
- - im Bereich der Bundesverwaltung die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die von den Bundesministerien für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmten Stellen,
- - im Bereich der Landesverwaltungen die von den Ländern bestimmten Stellen und
- - im Übrigen die jeweiligen Dienstherren.
(2) Die Rentenversicherungsbeiträge sind nach einem einheitlichen Schlüssel zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Regionalträger, in dessen Bereich die Festsetzungsstelle ihren Sitz hat, zu zahlen. Sie sind unter der von der Bundesagentur für Arbeit vergebenen Betriebsnummer von der zahlenden Stelle zu überweisen. Soweit die zahlende Stelle keine Betriebsnummer besitzt, ist eine solche beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BNS) zu beantragen.
(3) Der Beleg zur Überweisung der Rentenversicherungsbeiträge sollte im Feld "Verwendungszweck" folgende Angaben enthalten:
1. Zeile:
- - Betriebsnummer der zahlenden Stelle (8 Stellen),
- - Monat (2-stellig) und Jahr (2-stellig), für den die Beiträge gezahlt werden,
- - Kennzeichen "West" oder "Ost",
- - "RV-BEITRAG-PFLEGE".
(4) Die von den Beihilfestellen zu zahlenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind mit folgenden Angaben zum Verwendungszweck an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen:
- - "IKPV",
- - Institutionskennzeichen (9 Stellen) (sofern nicht vorhanden: Betriebsnummer),
- - Verwendungszweck "Alv-Beiträge Pflegepersonen".
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637