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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.5.1.1. RS 2016/09
Ziff. III.5.1.1. RS 2016/09, Erstmalig zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge
(1) Die erstmalig zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die Zahlungsverpflichtung festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Mit der Feststellung im Sinne der Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge ist das Tätigwerden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens gemeint, das nach positiver Prüfung aller für die Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel in einer Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung zum Ausdruck kommt.
(2) Die Fälligkeitsregelung knüpft grundsätzlich an den Zeitpunkt an, zu dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die Versicherungspflicht festgestellt hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen durch ein Unterlassen der Feststellung das Einsetzen der Beitragszahlung hinausschieben kann. Die in § 23 Absatz 1 Satz 5 SGB IV verwendeten Worte "oder ohne Verschulden hätte feststellen können" sollen eine am Eintritt der Versicherungspflicht gemessene relativ zeitnahe Aufnahme der Beitragszahlung gewährleisten.
(3) Ein Verschulden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens bei der Feststellung ist nicht anzunehmen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptleistung (in der Regel Pflegegeld nach § 37 SGB XI) und dem Zeitpunkt der "Feststellung" der Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson nicht mehr als 3 Monate liegen (vgl. Beispiel 1). Von einem Verschulden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens ist ebenfalls nicht auszugehen, wenn sich die Prüfung der Voraussetzungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht wegen fehlender Mitwirkung der Pflegeperson (vgl. Beispiel 2) bzw. in den Fällen der Prüfung der Additionspflege der beteiligten Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens verzögert. Die vorstehenden Ausführungen gelten in den aufzugreifenden Bestandsfällen ausgehend vom Zeitpunkt der Information an den Pflegebedürftigen (vgl. Abschnitt VI.2.2 Buchstabe b) bzw. des Bearbeitungsfalls (vgl. Abschnitt VI.2.2 Buchstabe c) entsprechend.
Beispiel 1
Bekanntgabe des Bescheides an den Pflegebedürftigen über Zahlung von Pflegegeld ab 1. 3. am | 8. 5. |
"Feststellung" der Versicherungs- und Beitragspflicht (Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung) am | 8. 8. |
Die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht ist rechtzeitig erfolgt, weil zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptleistung und dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht mehr als 3 Monate liegen (der 3-Monats-Zeitraum läuft vom 9. 5. (Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides) bis zum 8. 8.). Die Beiträge sind demnach erstmalig am 16. 9. (Montag) fällig.
Beispiel 2
Bekanntgabe des Bescheides an den Pflegebedürftigen über Zahlung von Pflegegeld ab 1. 3. am | 8. 5. |
Versand eines Fragebogens an die Pflegeperson zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung | 10. 5. |
Erinnerung wegen fehlender Rückmeldung am | 20. 6. |
Rückmeldung der Pflegeperson am | 4. 11. |
"Feststellung" der Versicherungs- und Beitragspflicht (Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung) am | 7. 11. |
Die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht ist rechtzeitig erfolgt. Die Ursache für die späte Feststellung lag in der fehlenden Mitwirkung der Pflegeperson. Die Beiträge sind demnach erstmalig am 16. 12. (Montag) fällig.
(4) Wird die Feststellung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson in der Zeit vom 1. bis zum 15. eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am 15. des folgenden Monats fällig. Wird die Feststellung dagegen in der Zeit vom 16. bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am 15. des auf die Feststellung folgenden übernächsten Monats fällig.
(5) Die Regelung des § 23 Absatz 1 Sätze 5 und 6 SGB IV bezieht sich nur auf die erstmalige Fälligkeit der Beiträge. Gemeint sind damit zunächst die Beiträge, die nach erstmaliger Feststellung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und der daran geknüpften Beitragspflicht von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Wird die Versicherungspflicht der Pflegeperson nach einer längeren Zeit der Unterbrechung (z. B. wegen längerer stationärer Behandlung der Pflegeperson) erneut festgestellt, gilt für die dann erstmalig nach der Unterbrechung zu zahlenden Beiträge die besondere Fälligkeitsregelung des § 23 Absatz 1 Sätze 5 und 6 SGB IV ebenfalls, soweit nicht der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen sämtliche für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht relevanten Informationen vorliegen.
(6) Bei ungleichmäßigen Pflegetätigkeiten und taggenauer Versicherungspflicht tritt die Fälligkeit der Beiträge für die jeweiligen Zeiträume, für die Versicherungspflicht besteht, nach § 23 Absatz 1 Satz 5 SGB IV erst nach der Feststellung der Versicherungspflicht ein. Da in diesen Fällen die Versicherungspflicht der Pflegeperson in der Regel nur im Nachhinein festgestellt werden kann, ist die Feststellung der Versicherungspflicht mit der Berechnung des anteiligen Pflegegeldes — spätestens innerhalb eines Monats nach der Antragstellung auf die Pflegegeldzahlung — vorzunehmen. Sind in Ausnahmefällen für die Abrechnung des Pflegegeldes größere Zeiträume (bis zu einem Quartal) vereinbart, ist die Feststellung der Versicherungspflicht spätestens innerhalb eines Monats nach der Abrechnung des anteiligen Pflegegeldes vorzunehmen.
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