Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.1.1. RS 2016/09
Ziff. IV.1.1. RS 2016/09, Allgemeines
(1) Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XI haben die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen die zu versichernde Pflegeperson dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Näheres über das Meldeverfahren können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbaren (§ 44 Absatz 3 Satz 3 SGB XI).
(2) Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist der GKV-Spitzenverband — handelnd als Spitzenverband Bund der Pflegekassen — mit der Deutschen Rentenversicherung Bund übereingekommen, das für versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der DEÜV vorgeschriebene und von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29. 6. 2016 [RS 2016/04] in der jeweils geltenden aktuellen Fassung ausgestaltete Verfahren auch für die Meldungen der Pflegekassen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu verwenden; Einzelheiten, insbesondere die Beschreibung der Datensätze und Datenbausteine, sind dort niedergelegt. Dementsprechend sind in den folgenden Abschnitten nur die Grundzüge des Meldeverfahrens für Pflegepersonen durch die Pflegekassen dargestellt.
(3) Das Verfahren zur Meldung der Pflegepersonen durch die privaten Versicherungsunternehmen ist in der "Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren für Pflegepersonen zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V." geregelt. Danach gelten für die Meldungen durch die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung die Ausführungen in den folgenden Abschnitten sinngemäß.
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