Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.2.1. RS 2016/09
Ziff. IV.2.1. RS 2016/09, Allgemeines
(1) Mit dem in § 44 Absatz 5 SGB XI geregelten Mitteilungsverfahren wird den Festsetzungsstellen für die Beihilfe und den Dienstherrn ermöglicht, ihre Beitragspflicht zur Rentenund Arbeitslosenversicherung zeitnah erfüllen zu können.
(2) Das Mitteilungsverfahren erfordert zunächst auf Seiten der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen bei Beginn ihrer Leistungspflicht die Kenntnis darüber, ob der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und wem, d. h. welcher Stelle gegenüber dieser Anspruch geltend gemacht werden kann. Diese Angabe ist daher im Zusammenhang mit dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu erfragen. Dabei muss der Pflegebedürftige auf die beabsichtigte Weiterleitung von Angaben über eine ggf. rentenversicherungspflichtige Pflegeperson an diese Stelle hingewiesen werden (§ 44 Absatz 5 Satz 1 SGB XI). Den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen obliegt auf dieser Grundlage im Übrigen nur das Abfragen der zusätzlichen Informationen sowie die Weiterleitung bestimmter Daten; sie sind darüber hinaus nicht für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.
(3) Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. haben nachfolgend Näheres zur Ausgestaltung des Mitteilungsverfahrens nach § 44 Absatz 5 SGB XI festgelegt.
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