Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 3. RS 2019/09
§ 39 SGB V Ziff. 3. RS 2019/09, Anpassung der Krankentransport-Richtlinie
(1) Die Krankentransport-Richtlinie sah bisher die Verordnung von Krankenbeförderungen durch niedergelassene Vertrags(zahn)ärzte sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor.
(2) Derzeit wird im Gemeinsamen Bundesausschuss darüber beraten, inwiefern Regelungen zum Entlassmanagement in der Krankentransport-Richtlinie zu ergänzen sind. Der GKV-Spitzenverband wird nach Abschluss der Beratungen gesondert per Rundschreiben hierüber informieren.
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