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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 2019/09
§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 2019/09, Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha
(1) Das Nähere zur Zusammenarbeit der stationären Rehabilitationseinrichtungen mit den Krankenkassen ist im Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha vom 1. 2. 2019 geregelt. Im Falle einer Nichteinigung zur Regelungen des Rahmenvertrages konnten die Vertragsparteien zur Konfliktlösung bisher das erweiterte Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung anrufen. Nunmehr sieht § 40 Absatz 2 Sätze 7 bis 9 SGB V vor, dass das neu eingerichtete sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a SGB V auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet, wenn der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande kommt oder dieser ganz oder teilweise beendet wird und kein neuer Rahmenvertrag zustande kommt. Bei Entscheidungen zum Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha setzt sich das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene aus je 2 Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied zusammen. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt. Im Unterschied zu der sonstigen Besetzung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums sind bei Entscheidungen zum Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha also keine Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser, sondern Vertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen beteiligt.
(2) Es wird zeitnah geprüft, ob und inwiefern der Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha aufgrund der Neuregelungen zum Verordnungsrecht der Rehabilitationseinrichtungen und zur Konfliktlösung bzgl. des Rahmenvertrages anzupassen ist.
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