Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09
§ 46 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines
In Bezug auf den Anspruch auf Krankengeld wurde geregelt, dass Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auf Krankengeld erhalten bleibt, wenn das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht rechtzeitig im Sinne von § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637