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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09
§ 48 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09, Weitergehende Informationen
(1) Nach § 11 Absatz 5 SGB V bestehen keine Ansprüche auf Leistungen der Krankenkassen, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies bedeutete bisher, dass bei Arbeitsunfähigkeiten aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls solange kein Krankengeldanspruch bestand, wie Verletztengeld zu zahlen gewesen war. Aufgrund des fehlenden Anspruchs blieben die Zeiten des Bezugs von Verletztengeld nach § 48 Absatz 3 Satz 2 SGB V bei der Beurteilung der Dauer des Krankengeldbezugs unberücksichtigt, was nunmehr durch die gesetzliche Änderung abgewandelt wurde. Die Neuregelung entfaltet nur Wirkung in Fällen, in denen neben der unfallabhängigen Erkrankung auch eine unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit besteht oder hinzutritt.
(2) Die Regelung tritt am 11. 5. 2019 in Kraft und ist daher sowohl auf neu auftretende als auch bereits laufende Arbeitsunfähigkeitsfälle bzw. Wechsel vom Verletztengeld in das Krankengeld anzuwenden. Hieraus ergeben sich folgende Fallgestaltungen für die Praxis:
1. Eintritt der AU vor und Ende des Verletztengeldes nach Inkrafttreten des TSVG.
Der Krankengeldanspruch ist aufgrund des Arbeitsunfalls durch § 11 Absatz 5 SGB V ausgeschlossen. Eine neue Beurteilung aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ist daher nicht erforderlich.
Arbeitsunfall am | 3. 1. 2018 |
Arbeitsunfähigkeit | 3. 1. 2018 bis laufend |
Aussteuerung Verletztengeld (78 Wochen) und weiter arbeitsunfähig wegen derselben Krankheit | 2. 7. 2019 |
Ergebnis:
Der Verletztengeldanspruch ist am 2. 7. 2019 erschöpft. Für die Zeit nach Aussteuerung des Verletztengeldes ist der Anspruch auf Krankengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeit wegen des Arbeitsunfalls ausgeschlossen.
2. Aussteuerung eines Verletztengeldfalls nach 78 Wochen und erneuter Eintritt von AU wegen derselben unfallbedingten Krankheit in laufender Blockfrist nach Verkündigung des Gesetzes.
Der Krankengeldanspruch ist aufgrund des Arbeitsunfalls durch § 11 Absatz 5 SGB V ausgeschlossen. Eine neue Beurteilung aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ist daher nicht erforderlich.
Arbeitsunfall am | 3. 1. 2018 |
Arbeitsunfähigkeit | 3. 1. 2018 bis 31. 7. 2019 |
Aussteuerung Verletztengeld (78 Wochen) | 2. 7. 2019 |
Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben unfallbedingten Erkrankung | 1. 9. 2019 |
Ergebnis:
Für die Erkrankung ab dem 1. 9. 2019 ist der Krankengeldanspruch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit wegen des Arbeitsunfalls ausgeschlossen.
3. Aktueller Krankengeldbezug, weil der Unfallversicherungsträger die Zahlung von Verletztengeld einstellt, da nach seiner Beurteilung die weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund von degenerativen Vorschädigungen (z. B. Knie) verursacht wird.
Die weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der degenerativen Vorschädigungen ist ein Hinzutritt einer unfallunabhängigen Krankheit. Der Anspruch auf Krankengeld ist unter Berücksichtigung des Verletztengeldbezuges (Zusammen > 78 Wochen Bezug einer Entgeltersatzleistung) neu zu beurteilen.
Arbeitsunfall am | 3. 7. 2017 |
Arbeitsunfähigkeit | 3. 7. 2017 bis laufend |
Beendigung Verletztengeld aufgrund unfallunabhängiger Erkrankung lt. BG | 2. 12. 2018 |
Krankengeld seit | 3. 12. 2018 |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Krankengeld ist mit Inkrafttreten des TSVG neu zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, inwieweit mit Anrechnung der Verletztengeldzeiten auch der Anspruch auf Krankengeld bereits ausgeschöpft ist (Zusammen > 78 Wochen Bezug einer Entgeltersatzleistung).
4. Aktueller Krankengeldbezug wegen Hinzutritts einer unfallunabhängigen Erkrankung zu einem bisherigen Verletztengeldfall (z. B. 50 Wochen wegen schwerer Verletzung und währenddessen Feststellung einer Krebserkrankung).
Der Anspruch auf Krankengeld ist mit dem Tag des Inkrafttretens des TSVG neu zu beurteilen und ggf. zu beenden, weil die Dauer des Krankengeldes nunmehr auch unter Berücksichtigung der Verletztengeldzeiten beurteilt werden muss und der Anspruch auf eine Gesamtlaufzeit von 78 Wochen begrenzt ist.
Arbeitsunfall am | 3. 7. 2017 |
Arbeitsunfähigkeit aufgrund Arbeitsunfall | 3. 7. 2017 bis 30. 6. 2018 |
Hinzutritt weitere unfallunabhängige AU | 1. 5. 2018 bis laufend |
Krankengeld seit | 1. 7. 2018 |
Ende der 78 Wochen-Frist | 30. 12. 2018 |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Krankengeld entfällt mit dem Tag des Inkrafttretens des TSVG, weil die Dauer des Krankengeldes neu beurteilt werden muss. Die Zeit des Verletztengeldbezugs vom 3. 7. 2017 bis 30. 6. 2018 wird bei der Ermittlung der Höchstanspruchsdauer berücksichtigt. Somit ist das Leistungsende von 78 Wochen am 30. 12. 2018 erreicht.
5. Aktueller Krankengeldbezug wegen einer unfallunabhängigen Erkrankung, jedoch liegt ein Verletztengeldfall innerhalb der aktuellen Blockfrist.
Keine Neubeurteilung nach Inkrafttreten des TSVG erforderlich, weil dem Verletztengeldfall ein anderes Grundleiden zu Grunde liegen muss, da sonst auch die Folgeerkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft fallen würde und demnach der Krankengeldanspruch ausgeschlossen wäre.
Arbeitsunfall am | 3. 7. 2017 |
Arbeitsunfähigkeit aufgrund Arbeitsunfall | 3. 7. 2017 bis 30. 6. 2018 |
Arbeitsunfähigkeit wegen unfallunabhängiger Erkrankung | 3. 9. 2018 |
Entgeltfortzahlung | 3. 9. 2018 bis 14. 10. 2018 |
Krankengeld seit | 15. 10. 2018 |
Ergebnis:
Keine Neubeurteilung nach Inkrafttreten des TSVG erforderlich, weil der Verletztengeldfall nicht anrechenbar ist.
6. Aktueller Verletztengeldfall mit Hinzutritt einer unfallunabhängigen Erkrankung, für die bis zum Inkrafttreten des TSVG noch kein Krankengeld gezahlt wird.
Die Beurteilung ist analog der neuen gesetzlichen Regelung vorzunehmen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu welchem die unfallunabhängige Erkrankung allein Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Arbeitsunfall am | 3. 7. 2018 |
Arbeitsunfähigkeit | 3. 7. 2018 bis laufend |
Hinzutritt unfallunabhängige AU | 25. 2. 2019 bis laufend |
Ende der 78 Wochen-Frist | 30. 12. 2019 |
Ergebnis:
Endet die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls und besteht weiterhin AU wegen einer hinzugetretenen unfallunabhängigen Erkrankung, ist die Beurteilung der Dauer des Krankengeldanspruchs analog der neuen gesetzlichen Regelung durchzuführen. Die Anspruchsdauer für den Hinzutritt der unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit wird nicht verlängert. Somit ist das Leistungsende von 78 Wochen am 30. 12. 2019 erreicht.
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